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§ 6a ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 6a ThürLMG – Zuständigkeit für die Durchführung der Richtlinie (EU) 2018/1808 und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes

Zuständig für die Durchführung der Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) in der jeweils geltenden Fassung, ist

  1. 1.

    das für Medienrecht zuständige Ministerium für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und

  2. 2.

    die Landesmedienanstalt für den privaten Rundfunk.

Die in Satz 1 genannten Behörden sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367) in der jeweils geltenden Fassung, soweit das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz durch diese Behörden ausgeführt wird.