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§ 14 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Erster Abschnitt – Zulassung von privaten Rundfunkveranstaltern

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 14 ThürLMG – Änderungen nach der Zulassung

(1) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Eine Übertragung ist anzunehmen, wenn nach der Zulassung durch einen oder mehrere Übertragungsakte 50 vom Hundert oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile an Mitgesellschafter oder Dritte veräußert werden, es sei denn, dass die Landesmedienanstalt aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles zustimmt. Dasselbe gilt, wenn es durch eine Veräußerung unter Hinzurechnung der vorher getätigten Veräußerungen zu einer gleichartigen Veränderung kommt. Bei einer Veräußerung der Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse von zwei Dritteln oder mehr ist immer von einer Übertragung auszugehen.

(2) Der Veranstalter hat der Landesmedienanstalt geplante Veränderungen der für die Zulassung maßgeblichen Umstände vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen.

(3) Könnte dem Veranstalter die Zulassung auch bei Vollzug der Änderung erteilt werden, bestätigt die Landesmedienanstalt die Unbedenklichkeit der Änderung. Ist dies nicht der Fall, stellt sie fest, dass die Zulassung bei Vollzug der Änderung nicht erteilt werden könnte. Vollzieht der Veranstalter eine Änderung, die nicht nach Satz 1 als unbedenklich bestätigt werden kann, kann die Zulassung von der Landesmedienanstalt widerrufen werden.