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§ 87 ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 87 ThürLHO – Rechnungslegung der Landesbetriebe

(1) Landesbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf. Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium auf die Aufstellung des Lageberichts verzichten. Die §§ 80 bis 85 sollen angewandt werden, soweit sie mit den Regeln der kaufmännischen Buchführung zu vereinbaren sind.

(2) Ist eine Betriebsbuchführung eingerichtet, so ist die Betriebsergebnisabrechnung dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem Rechnungshof zu übersenden.