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§ 68 ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 ThürLHO – Zuständigkeitsregelungen

(1) Die Rechte nach § 53 HGrG übt das für Finanzen zuständige Ministerium aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 HGrG übt es die Rechte im Einvernehmen mit dem Rechnungshof aus.

(2) Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53 Abs. 1 HGrG erklärt das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.