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§ 115 ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen

Teil IX – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 115 ThürLHO – Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse

Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere in öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnissen stehende Personen entsprechend anzuwenden.