§ 19 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl
§ 19 ThürKWO – Prüfung der Wahlvorschläge
Der Wahlleiter vermerkt auf jedem eingereichten Wahlvorschlag Tag und Uhrzeit des Eingangs und bestätigt auf Verlangen den Eingang schriftlich. Er prüft jeden Wahlvorschlag unverzüglich nach dem Eingang. Stellt er Mängel fest, so fordert er den Beauftragten des Wahlvorschlags oder den Einzelbewerber unverzüglich auf, diese Mängel rechtzeitig zu beseitigen.