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§ 76 ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Gemeindewirtschaft → Vierter Unterabschnitt – Gemeindliche Unternehmen

Titel: Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 76 ThürKO – Eigenbetriebe

(1) Für Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die außerhalb des Haushaltsplans der Gemeinde nach kaufmännischen Grundsätzen als Sondervermögen verwaltet werden (Eigenbetriebe), bestellt der Gemeinderat eine Werkleitung und einen Werkausschuss. Die Werkleitung erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 1, die den Eigenbetrieb betreffen. Sie vertritt die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs nach außen; die Betriebssatzung kann hiervon abweichende Regelungen vorsehen. Im Übrigen beschließt über die Angelegenheiten des Eigenbetriebs der Werkausschuss, soweit nicht der Gemeinderat sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht (§ 26 Abs. 3 Satz 2). Der Werkausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne der §§ 26 und 43.

(2) Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften werden die Angelegenheiten des Eigenbetriebs durch eine Betriebssatzung geregelt. Diese muss nähere Bestimmungen über die Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung enthalten.

(3) § 53 Abs. 1, 2 und 4, §§ 54, 59, 61 bis 67, 69, 78 Abs. 5 und § 79 gelten entsprechend. Für Eigenbetriebe von Gemeinden, die gemäß § 52a Satz 2 in der Hauptsatzung bestimmt haben, dass die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird, finden § 3 Abs. 1 bis 3, §§ 5, 10, 13 bis 16, 17 Abs. 5 und § 18 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik (ThürKDG) sowie §§ 66, 67 und 69 entsprechende Anwendung. Die Gemeinde kann für ihre Eigenbetriebe in der Betriebssatzung bestimmen, dass für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen die Bestimmungen der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik Anwendung finden; das Nähere regelt die Thüringer Eigenbetriebsverordnung.