§ 54 ThürKO - Grundsätze der Einnahmebeschaffung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
- 1.
soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
- 2.
im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist. Soweit das Land oder eine andere insolvenzunfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts für Kreditaufnahmen den Schuldendienst für Zinsen und Tilgungen übernimmt oder diese Übernahme dem Grunde nach zusichert (Kredite mit Kapitaldienstfinanzierung), gelten diese Kredite als wirtschaftlich zweckmäßig.