Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 47 ThürKGG - Schlichtung von Streitigkeiten

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Amtliche Abkürzung
ThürKGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-2

Bei Streitigkeiten

  1. 1.

    über Rechte und Pflichten der Beteiligten aus einer Zweckvereinbarung,

  2. 2.

    zwischen einem Zweckverband und seinen Verbandsmitgliedern, wenn sie sich gleichgeordnet gegenüberstehen,

  3. 3.

    der Mitglieder eines Zweckverbands untereinander aus dem Verbandsverhältnis,

  4. 4.

    der Träger einer gemeinsamen kommunalen Anstalt untereinander aus der Beteiligung an der Trägerschaft.

soll die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung angerufen werden, wenn nicht die Beteiligten in der Zweckvereinbarung oder in der Verbandssatzung oder in der Unternehmenssatzung ein besonderes Schiedsverfahren vorgesehen haben.