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§ 2 ThürJKostG
Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJKostG
Gliederungs-Nr.: 34-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürJKostG

(1) Soweit das Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586 -2655-) in der jeweils geltenden Fassung für Justizverwaltungsangelegenheiten nicht bereits unmittelbar gilt, findet es für die Kostenerhebung durch die Justizbehörden des Landes entsprechend Anwendung.

(2) Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.