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§ 4 ThürHhG 2023
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 (Thüringer Haushaltsgesetz 2023 -ThürHhG 2023-)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 (Thüringer Haushaltsgesetz 2023 -ThürHhG 2023-)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2023
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürHhG 2023 – Zweckgebundene Rücklagen

(1) Einnahmen, die aufgrund der bindenden Vorgabe Dritter mit einer besonderen Zweckbestimmung versehen sind, werden zweckgebundenen Rücklagen zugeführt, sofern im Haushaltsjahr entsprechende Ausgaben nicht oder nicht in voller Höhe zur Erfüllung der Zweckbindung getätigt werden können.

(2) Die Entnahme aus den Rücklagen erfolgt,

  1. 1.

    wenn und insoweit dies erforderlich ist, um als Deckungsmittel für in Anspruch genommene Ausgabereste aus Vorjahren im Sinne des § 45 Abs. 3 Halbsatz 2 ThürLHO zu dienen,

  2. 2.

    wenn und insoweit dies erforderlich ist, um als Deckungsmittel für eine Rückzahlung einer zweckgebundenen Einnahme zu dienen, oder

  3. 3.

    sofern Ausgaben nach den Nummern 1 und 2 dauerhaft nicht geleistet werden.

(3) Zuführungen zu und Entnahmen aus zweckgebundenen Rücklagen in diesem Sinne bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.