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§ 94 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen und dienstrechtliche Bestimmungen → Erster Abschnitt – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 94 ThürHG – Vertretungsprofessoren, Seniorprofessoren und Gastwissenschaftler

(1) Der Präsident, am Universitätsklinikum der Klinikumsvorstand, kann Personen übergangsweise die Wahrnehmung der Aufgaben einer Professur übertragen (Vertretungsprofessur). Der Inhaber einer Vertretungsprofessur steht in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art zum Land. Die Übertragung einer Vertretungsprofessur an eine Person soll in der Regel die Dauer von zwei Semestern nicht überschreiten.

(2) Nach dem Eintritt von Professoren in den Ruhestand ist die übergangsweise Wahrnehmung von Aufgaben aus ihrem bisherigen Fachgebiet durch Beauftragung durch den Präsidenten, am Universitätsklinikum durch den Klinikumsvorstand, oder im Rahmen eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses möglich (Seniorprofessur). Absatz 1 Satz 2 gilt im Fall der Beauftragung entsprechend.

(3) Auf Vorschlag der zuständigen Selbstverwaltungseinheit kann der Präsident, am Universitätsklinikum der Klinikumsvorstand, Hochschullehrer anderer Hochschulen oder vergleichbar qualifizierte Wissenschaftler und Künstler zeitlich befristet mit der Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre und Forschung beauftragen (Gastwissenschaftler). Die Gastwissenschaftler stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art zum Land. Die Sätze 1 und 2 gelten für Gastwissenschaftler, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben in der Forschung wahrnehmen, entsprechend.