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§ 63 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Aufgaben der Hochschulen in Forschung und Lehre → Dritter Abschnitt – Wissenschaftliche und künstlerische Nachwuchsförderung

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 63 ThürHG – Graduiertenförderung

(1) Zur Entwicklung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses werden den Hochschulen Mittel für Stipendien zugewiesen, um Graduierte und den künstlerischen Nachwuchs (Meisterschüler) in ihrer weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung und künstlerischen Entwicklung zu fördern. Die Höhe der für die Graduiertenförderung zur Verfügung stehenden Landesmittel, die

  1. 1.

    auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 3 den Hochschulen zugewiesen werden, ist in der Rahmenvereinbarung nach § 12 Abs. 1 festzulegen,

  2. 2.

    über die nach Nummer 1 erfassten Mittel hinausgehend von den Hochschulen für die Graduiertenförderung sowie für andere Stipendien für den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs, insbesondere Wiedereinstiegs-, Promotionsabschluss- oder Kontaktstipendien, verwendet werden können, bestimmt das Präsidium im Benehmen mit dem Senat.

(2) Die Förderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erfolgt durch ein Stipendium, das sich aus einem Grundbetrag und einem Familienzuschlag zusammensetzt. Darüber hinaus können Sach- und Reisekosten gewährt werden. Das Stipendium soll in der Höhe so bemessen sein, dass eine Berufstätigkeit neben dem Studium unterbleiben kann und die Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder und das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt wird. Das Stipendium ist unabhängig vom Einkommen der Eltern.

(3) Die Förderungsdauer beträgt in der Regel drei Jahre und kann um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Zusätzlich zur Verlängerungsmöglichkeit nach Satz 1 kann die Förderung auf Antrag um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn der Stipendiat

  1. 1.

    ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) in der jeweils geltenden Fassung tatsächlich betreut, das zum Zeitpunkt des Antrags das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

  2. 2.

    einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874 -896-) in der jeweils geltenden Fassung pflegt und die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 PflegeZG nachgewiesen hat oder

  3. 3.

    eine Behinderung oder schwerwiegende chronische Erkrankung hat.

(4) Über Anträge auf Förderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entscheidet eine Vergabekommission, die der Senat einrichtet. Ihr gehören Hochschullehrer, akademische Mitarbeiter, Graduierte sowie die Gleichstellungsbeauftragte und der Diversitätsbeauftragte an. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Stipendien sowie der Sach- und Reisekosten, die bei Antragstellung zu erbringenden Nachweise, das Verfahren der Vergabekommission und die Beendigung der Förderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 im Falle des Misserfolgs, regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung; das Nähere zur Förderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, insbesondere die Höhe der Stipendien, die Dauer der Förderung sowie das Vergabeverfahren regeln die Hochschulen durch Satzung.