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§ 54 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Aufgaben der Hochschulen in Forschung und Lehre → Erster Abschnitt – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 ThürHG – Prüfungen

(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche Prüfung oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen, die in der Regel studienbegleitend auf der Basis eines Leistungspunktesystems abgelegt wird. Module werden in der Regel mit nur einer Prüfungs- oder Studienleistung abgeschlossen. Noch bestehende Diplom- und Magisterstudiengänge sowie Studiengänge mit Staatsexamen oder kirchlichem Examen können abweichend hiervon eine Abschlussprüfung vorsehen. In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern findet eine Zwischenprüfung statt.

(2) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Hochschullehrer, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter mit Lehraufgaben, Lehrbeauftragte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt.

(3) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(4) Abschlussarbeiten, insbesondere Diplom- und Magisterarbeiten, sowie Bachelor- und Masterarbeiten und Prüfungsleistungen in Hochschulabschlussprüfungen sowie in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, werden in der Regel von mindestens zwei Prüfern bewertet. Mindestens ein Prüfer nach Satz 1 soll Hochschullehrer oder Mitglied der Hochschule, das die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer erfüllt, sein. An der Dualen Hochschule kann einer der Prüfer nach Satz 1 auch ein Lehrbeauftragter, der die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer erfüllt, sein. Mündliche Prüfungen werden von mehreren Prüfern oder von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgenommen.

(5) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Praxissemester, die an einer anderen in- oder ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder in anderen Studiengängen derselben Hochschule erbracht wurden, sind anzurechnen, wenn die Hochschule keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) nachweist. Über die Anrechnung entscheidet die in der Prüfungsordnung vorgesehene Stelle.

(6) Bei mündlichen und künstlerisch-praktischen Prüfungen können Studierende des eigenen Fachs nach Maßgabe vorhandener Plätze anwesend sein, sofern der zu Prüfende dem nicht widersprochen hat.

(7) Soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, gelten für staatliche Prüfungen die Absätze 2 bis 6 sowie § 55 entsprechend mit der Maßgabe, dass nur Prüfer sein kann, wer durch die in der Prüfungsordnung bestimmte Stelle hierzu bestellt ist.

(8) Die Begutachtung von Bachelor-, Master-, Diplom- oder Examensarbeiten muss spätestens drei Monate nach Abgabe der Arbeiten abgeschlossen sein.

(9) Hochschulprüfungen können vor Ablauf der in der Prüfungsordnung für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

(10) Außerhalb von Hochschulen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf ein Hochschulstudium angerechnet werden, wenn

  1. 1.

    die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind,

  2. 2.

    die anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig sind und

  3. 3.

    die Kriterien für die Anrechnung in der Prüfungsordnung geregelt und im Rahmen der Akkreditierung überprüft worden sind.

Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 vom Hundert der Prüfungsleistungen angerechnet werden. In Einzelfällen ist eine Einstufungsprüfung, in der Studienbewerber nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die eine Einstufung in ein höheres Fachsemester rechtfertigen, zulässig.

(11) Für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit reicht eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit aus, es sei denn, es bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen oder einen anderen Nachweis als sachgerecht erscheinen lassen. Bestehen derartige Anhaltspunkte, ist die Hochschule berechtigt, auf ihre Kosten eine amtsärztliche Bescheinigung zu verlangen.