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§ 51 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Aufgaben der Hochschulen in Forschung und Lehre → Erster Abschnitt – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 ThürHG – Modularisierung, Leistungspunktesystem, Diploma Supplement

(1) Studiengänge sollen in Module und Abschnitte gegliedert sein.

(2) Der Nachweis und die Übertragung von erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule erfolgt durch ein Leistungspunktesystem unter Berücksichtigung des "Europäischen Systems zur Anrechnung, Übertragung und Akkumulation von Studienleistungen (European Credit Transfer and Accumulation System - ECTS -)".

(3) Abschlusszeugnisse und Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade sind zweisprachig (in deutscher und englischer Sprache) oder in deutscher Sprache mit einer beizufügenden englischsprachigen Übersetzung auszustellen. Ihnen ist eine Übersicht über die Inhalte der absolvierten Studiengänge (Diploma Supplement) in deutscher und englischer Sprache beizufügen.

(4) Studierende, die eine Hochschule ohne Studienabschluss verlassen, erhalten mit der Exmatrikulierung eine zusammenfassende Leistungsbescheinigung über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen.