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§ 49 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Aufgaben der Hochschulen in Forschung und Lehre → Erster Abschnitt – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 ThürHG – Akkreditierung

Jeder neue Studiengang nach § 50 Abs. 1 Satz 1 oder die wesentliche Änderung eines bestehenden Studiengangs ist nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und der auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften zu akkreditieren und zu reakkreditieren. Die Aufnahme des Studienbetriebs setzt den erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung voraus. Die aus dem Akkreditierungsverfahren resultierenden Auflagen sind umzusetzen. Ausnahmen von Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Ministeriums. Das Qualitätssicherungssystem einer Hochschule für den Bereich Lehre umfasst das gesamte Studienangebot der Hochschule.