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§ 100 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Hochschulmedizin, Universitätsklinikum Jena

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 100 ThürHG – Abgabe aus Liquidationserlösen, Mitarbeiterbeteiligung

(1) Werden wahlärztliche Leistungen von Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben am Universitätsklinikum als Dienstaufgabe erbracht, so sind die Ärzte, Zahnärzte und Wissenschaftler mit Aufgaben in der Krankenversorgung an den hieraus erzielten Einnahmen angemessen zu beteiligen.

(2) Werden wahlärztliche Leistungen im stationären Bereich von Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben am Universitätsklinikum in Nebentätigkeit erbracht, so sind die Ärzte, Zahnärzte und Wissenschaftler mit Aufgaben in der Krankenversorgung an den hieraus erzielten Einnahmen (Liquidationserlösen) angemessen zu beteiligen.

(3) Der von dem liquidationsberechtigten Arzt abzuführende Betrag wird auf der Grundlage seines jährlichen Brutto-Liquidationserlöses errechnet. Davon ist das Nutzungsentgelt abzusetzen, das dem Krankenhausträger als Kostenerstattung für die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Mitteln des Krankenhauses zuzüglich eines Vorteilsausgleichs entrichtet wird. Aufwendungen, die unmittelbar zur Erzielung des Liquidationserlöses erforderlich waren, können abgesetzt werden.

(4) Von dem nach Abzug des Nutzungsentgeltes und der Aufwendungen nach Absatz 3 verbleibenden Betrag (Netto-Liquidationserlös) ist ein Anteil abzuführen, der der Höhe nach zu stufen ist und 40 vom Hundert nicht übersteigen darf. Das Nähere über die Höhe der abzuführenden Beträge wird durch Satzung des Universitätsklinikums bestimmt. Dabei kann festgelegt werden, dass eine Abführungspflicht erst entsteht, wenn der jährliche Netto-Liquidationserlös eine Mindesthöhe von 12.000 Euro überschreitet.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 gesammelten Mittel sind anhand von Kriterien wie Leistung, Erfahrung und Verantwortung an die Mitarbeiter nach Absatz 1 zu verteilen. Das Nähere regelt das Universitätsklinikum durch Satzung.