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§ 80 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen und dienstrechtliche Bestimmungen → Erster Abschnitt – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 80 ThürHG – Forschungs- und Praxissemester (1)

(1) Zur Durchführung von Forschungsvorhaben, von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder zur Aktualisierung ihrer Kenntnisse in der Praxis können Professoren für die Dauer eines Semesters unter Fortzahlung der Bezüge von ihren Lehr- und Prüfungsverpflichtungen freigestellt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Freistellung auch für die Dauer zweier aufeinanderfolgender Semester im Umfang von jeweils 50 vom Hundert erfolgen.

(2) Voraussetzung für eine Freistellung ist, dass

  1. 1.

    die vollständige und ordnungsgemäße Vertretung und Durchführung des nach den Studien- und Prüfungsordnungen erforderlichen Lehrangebots sowie

  2. 2.

    die Durchführung von Prüfungen und die Betreuung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten oder von Studienabschlussarbeiten der Studierenden sichergestellt ist und

  3. 3.

    der die Freistellung beantragende Professor seit seiner ersten Berufung zum Professor oder seit der letzten Freistellung wenigstens neun Semester an einer Hochschule gelehrt hat.

(3) Über das Ergebnis der Forschungsarbeiten während der Freistellung ist der Hochschule gegenüber schriftlich zu berichten.

(4) Über die Freistellung entscheidet auf Antrag des Professors der Leiter der Hochschule nach Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Dekanats. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Freistellung sind auch die Leistungen des Professors in Forschung und Lehre während der letzten neun Semester zu berücksichtigen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Leiter der Hochschule auf Antrag eine über die in Absatz 1 festgelegte Dauer der Freistellung oder eine Abkürzung der nach Absatz 2 Nr. 3 erforderlichen Mindestdauer der Lehrtätigkeit genehmigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).