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§ 47 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Aufgaben der Hochschulen in Forschung und Lehre → Erster Abschnitt – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 ThürHG – Studienordnungen (1)

(1) Für jeden Studiengang stellen die Hochschulen eine Studienordnung auf. Die Studienordnungen regeln auf der Grundlage der Prüfungsordnungen und unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums, gegebenenfalls einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit. Die Studienordnungen sehen im Rahmen der Prüfungsordnungen Schwerpunkte vor, die die Studierenden nach eigener Wahl bestimmen können, wobei Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen auch in anderen Studiengängen stehen sollen. Die Studienordnungen sollen nach Möglichkeit zulassen, dass Studienleistungen in unterschiedlichen Formen erbracht werden können. Die Studienordnungen können vorsehen, dass Lehrveranstaltungen für besonders befähigte Studierende angeboten werden.

(2) Die für einen Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind und bestimmt deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang. Der Gesamtumfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen, dass den Studierenden Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt.

(3) Die Studienordnungen können die Zulassung zu Studienabschnitten oder zu Modulen oder zu einzelnen Veranstaltungen von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere vom Besuch anderer Module oder Veranstaltungen, von dem Nachweis von Studienleistungen oder dem Bestehen von Prüfungen abhängig machen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums geboten ist.

(4) Die Studienordnungen regeln

  1. 1.

    in welchen Studiengängen vor Aufnahme des Studiums eine praktische Tätigkeit nachzuweisen ist und

  2. 2.

    welche Zugangsvoraussetzungen für konsekutive und Weiterbildungsstudiengänge erfüllt sein müssen.

(5) Die Studienordnungen sollen rechtzeitig vor Aufnahme des Lehrbetriebs zusammen mit den Prüfungsordnungen erarbeitet und erlassen werden. Ohne Genehmigung der Studienordnung dürfen Einschreibungen in einem Studiengang nicht erfolgen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).