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§ 5a ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Die Kammern

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 5a ThürHeilBG – Auskunft, Datenübermittlung

(1) Die Kammern sind berechtigt, von Kammerangehörigen sowie von Berufsangehörigen nach § 3 Abs. 1 Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit dies im Einzelfall zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist. Dies gilt nicht für solche Auskünfte, die eine strafrechtliche oder berufsrechtliche Verfolgung auslösen würden; eine darauf bezogene Auskunftsverweigerung ist gegenüber der Kammer zu erklären. Die besonderen Geheimhaltungspflichten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes bleiben unberührt.

(2) Die Kammern sind berechtigt, an Kammern desselben Berufsstands und an Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie an die Aufsichtsbehörden und Approbationsbehörden personenbezogene Daten von Kammerangehörigen oder von Berufsangehörigen nach § 3 Abs. 1 zu übermitteln, soweit diese Stellen ohne Kenntnis der Daten an der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert wären.

(3) Die Kammern und die Versorgungswerke nach § 5b können personenbezogene Daten ihrer Mitglieder untereinander übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Empfängers nach diesem Gesetz erforderlich ist. Soweit auch besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt werden, wenn diese für die weitere Ausübung des Heilberufs approbationsrelevant sein können, sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen vorzusehen. Dazu gehören insbesondere

  1. 1.

    geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 wie zum Beispiel

    1. a)

      die Verschlüsselung personenbezogener Daten und

    2. b)

      die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,

  2. 2.

    die Information über Betroffenenrechte wie das Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch, Datenübertragbarkeit und Beschwerde nach Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie § 8 des Thüringer Datenschutzgesetzes sowie die Information über die verarbeiteten Daten und Zwecke und

  3. 3.

    die Gewähr durch die beteiligten Stellen, dass übermittelte Daten nur für diejenigen Zwecke verarbeitet werden, zu denen sie übermittelt wurden und nicht für unzulässige Zwecke weiterverarbeitet werden.