§ 31 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen
Siebenter Abschnitt – Die Weiterbildung → Erster Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften
§ 31 ThürHeilBG – Rücknahme der Anerkennung
Die Anerkennung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 7 bis 8b kann zurückgenommen werden, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren.