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§ 25 ThürGleichG
Thüringer Gleichstellungsgesetz
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann

Titel: Thüringer Gleichstellungsgesetz
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: ThürGleichG,TH
Gliederungs-Nr.: 15-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 ThürGleichG – Bestellung

(1) Die Ministerpräsidentin, der Ministerpräsident bestellt auf Vorschlag des zuständigen Ressorts eine Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann.

(2) Die Beauftragte ist unabhängig und ressortübergreifend tätig.