§ 2 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen
Erster Teil – Regierung
§ 2 ThürGGO – Unterrichtung des Ministerpräsidenten
Die Minister unterrichten den Ministerpräsidenten rechtzeitig über Vorhaben und Maßnahmen, die die Richtlinien der Politik berühren, sowie über Angelegenheiten von besonderer politischer Bedeutung.