Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Kabinettangelegenheiten, Gesetze, Rechtsverordnungen

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 17 ThürGGO – Niederschriften über die Kabinettsitzungen

(1) Über die Sitzung des Kabinetts wird eine Niederschrift aufgenommen. Sie ist vom Chef der Staatskanzlei und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Ersetzung der Unterschrift nach § 5 Abs. 8 Satz 3 ist ausgeschlossen. Die Niederschrift wird den Ministerien umgehend im erforderlichen Umfang zugänglich gemacht.

(2) Anträge auf Berichtigung der Niederschrift sind unverzüglich schriftlich an den Chef der Staatskanzlei zu richten. Offensichtliche Unrichtigkeiten in der Niederschrift werden vom Chef der Staatskanzlei berichtigt. Im Übrigen entscheidet das Kabinett in der nächsten Sitzung.