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§ 6 ThürGemHV
Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Haushaltsplan

Titel: Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGemHV
Gliederungs-Nr.: 2020-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 ThürGemHV – Stellenplan

(1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamten und der nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer nach Art und Besoldungs- und Entgeltgruppen auszuweisen. Arbeitnehmerstellen können abweichend von Satz 1 anstelle nach Entgeltgruppen auch nach Vergütungs- und Lohngruppen ausgewiesen werden; die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. Stellen von Beamten und Arbeitnehmern bei Sondervermögen mit Sonderrechnung sind gesondert auszuweisen. Der Stellenplan ist einzuhalten; Absatz 5 bleibt unberührt.

(2) Im Stellenplan ist ferner für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern.

(3) Im Stellenplan sind Stellen als künftig wegfallend "kw" zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. Stellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen "ku", soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Stellen einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe oder in Stellen anderer Art umgewandelt werden.

(4) Die Stellen für Beamte dürfen innerhalb derselben Laufbahn nur mit Beamten aus Stellen gleicher Art oder niedrigerer Besoldungsgruppe besetzt werden. Stellen der Eingangsgruppe einer Laufbahn des höheren, gehobenen oder mittleren Dienstes dürfen mit Beamten der nächstniedrigeren Laufbahn besetzt werden, wenn diese die nach dem Laufbahnrecht vorgeschriebene Bewährungszeit oder Einführungszeit ableisten und die für die Stelle vorgesehene Tätigkeit ausüben.

(5) Beamtenstellen dürfen mit mehreren teilzeitbeschäftigten Beamten und Arbeitnehmerstellen mit mehreren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung besetzt werden. Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, dürfen

  1. 1.

    freie Beamtenstellen vorübergehend mit nichtbeamteten Kräften einer vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppe oder

  2. 2.

    frei gewordene Stellen für Arbeitnehmer vorübergehend mit Arbeitnehmern einer vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppe

besetzt werden.