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§ 31 ThürGemHV
Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
Landesrecht Thüringen

Siebter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft

Titel: Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGemHV
Gliederungs-Nr.: 2020-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 ThürGemHV – Vergabe von Aufträgen

(1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände ein anderes Vergabeverfahren zulassen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert. Entsprechendes gilt für die Veräußerung oder die Überlassung der Nutzung von Gemeindevermögen.

(2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung) sowie die zum öffentlichen Auftragswesen ergangenen Richtlinien des Landes anzuwenden.