§ 4 ThürEG
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Landesrecht Thüringen
Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen
§ 4 ThürEG – Zulässigkeit der Enteignung
(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise, insbesondere aus Grundbesitz des Antragstellers, nicht erreicht werden kann.
(2) Die Enteignung zu den in § 2 bezeichneten Zwecken setzt voraus, dass der Antragsteller
- 1.sich nachweislich ernsthaft bemüht hat, das Grundstück zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben, und
- 2.glaubhaft macht, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird.