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§ 27 ThürEG
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Verfahren → Erster Abschnitt – Enteignungsverfahren

Titel: Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürEG
Gliederungs-Nr.: 214-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 ThürEG – Einigung

(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.

(2) Einigen sich die Beteiligten außerhalb des Enteignungsverfahrens über den Übergang oder die Belastung des Enteignungsgegenstands, jedoch nicht über die Höhe der Entschädigung, so wird auf Antrag eines Beteiligten das Enteignungsverfahren zur Festsetzung der Entschädigung durchgeführt. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts mit Ausnahme der Bestimmungen, die sich auf den Übergang oder die Belastung des Enteignungsgegenstands beziehen. Die Enteignungsbehörde kann von der öffentlichen Bekanntmachung (§ 24 Abs. 7) absehen.

(3) Einigen sich die Beteiligten im Enteignungsverfahren, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muss den Erfordernissen des § 29 Abs. 1 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter eines Beteiligten bedarf einer öffentlich oder amtlich beglaubigten Vollmacht; für einen Rechtsanwalt genügt eine schriftliche Vollmacht. Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich. § 29 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Hat ein mit Nebenrechten im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Beteiligter nach der Ladung sein Einverständnis mit der Enteignung gegenüber der Enteignungsbehörde schriftlich erklärt, so kann dieses Einverständnis in die Niederschrift über die Einigung aufgenommen werden, ohne dass es der Unterschrift oder der Anwesenheit dieses Beteiligten bedarf. Bezüglich des Einverständnisses dieses Beteiligten hat die Einigung die Wirkung eines anfechtbaren Enteignungsbeschlusses. Sie wird ihm ohne Begründung zugestellt.

(5) Einigen sich die Beteiligten im Einigungsverfahren nur über den Übergang oder die Belastung des Enteignungsgegenstands, jedoch nicht über die Höhe der Entschädigung, so ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Enteignungsbehörde hat anzuordnen, dass dem Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist, soweit sich aus der Einigung nichts anderes ergibt. Im Übrigen wird das Enteignungsverfahren fortgesetzt; Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.