§ 34 ThürDSchG
Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
Landesrecht Thüringen
Achter Abschnitt – Verfahrens- und Ausführungsbestimmungen
§ 34 ThürDSchG – Ausführungsvorschriften
Die oberste Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Sie erlässt ferner die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.