§ 79 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen
Sechster Teil – Vollstreckung und Wirksamwerden der disziplinarrechtlichen Entscheidungen, Kosten und Aufwendungen, Verwertungsverbot, Begnadigung
§ 79 ThürDG – Begnadigung
Der Ministerpräsident übt das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen aus. Er kann die Ausübung anderen Stellen übertragen. Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 24 Abs. 2 ThürBG entsprechend.