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§ 19 ThürBVVG
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Volksentscheid

Titel: Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBVVG
Gliederungs-Nr.: 111-4
Normtyp: Gesetz

§ 19 ThürBVVG – Voraussetzungen und Gegenstand des Volksentscheids

(1) Nimmt der Landtag innerhalb der Frist des § 18 den im Wege des Volksbegehrens unterbreiteten Gesetzentwurf nicht an, so hat die Landesregierung innerhalb von weiteren sechs Monaten einen Volksentscheid herbeizuführen; in diesem Fall kann der Landtag dem Volk zusätzlich einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung vorlegen.

(2) Nimmt der Landtag den begehrten Gesetzentwurf in veränderter Form an, die jedoch dem Grundanliegen des Volksbegehrens entspricht, so kann er auf entsprechenden Antrag der Vertrauensperson die Erledigung des Volksbegehrens feststellen. Die Einleitung eines Volksentscheids unterbleibt.