§ 41 ThürBhV
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Landesrecht Thüringen
Sechster Abschnitt – Geburt und sonstige Fälle
§ 41 ThürBhV – Geburt
Bei einer Schwangerschaft und aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen
- 1.
für die Schwangerschaftsüberwachung,
- 2.
nach den §§ 8 bis 19, 24, 25, 27 und 44 Abs. 1 Nr. 1,
- 3.
für Leistungen, die in von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen im Sinne des § 134a SGB V erbracht werden,
- 4.
für die Hebamme oder den Entbindungspfleger,
- 5.
für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach § 22 gepflegt wird; § 22 Satz 3 gilt entsprechend,
- 6.
nach § 27 für das Kind.