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§ 41 ThürBhV
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Geburt und sonstige Fälle

Titel: Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBhV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-22
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 41 ThürBhV – Geburt

Bei einer Schwangerschaft und aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen

  1. 1.

    für die Schwangerschaftsüberwachung,

  2. 2.

    nach den §§ 8 bis 19, 24, 25, 27 und 44 Abs. 1 Nr. 1,

  3. 3.

    für Leistungen, die in von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen im Sinne des § 134a SGB V erbracht werden,

  4. 4.

    für die Hebamme oder den Entbindungspfleger,

  5. 5.

    für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach § 22 gepflegt wird; § 22 Satz 3 gilt entsprechend,

  6. 6.

    nach § 27 für das Kind.