§ 72 ThürBG - Beihilfe
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
(1) Beihilfe wird als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge gewährt. Soweit in Satz 5 nichts Abweichendes bestimmt ist, sind beihilfeberechtigt
- 1.
Beamte und entpflichtete Hochschullehrer,
- 2.
Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind, und
- 3.
Witwen und Witwer oder hinterbliebene eingetragene Lebenspartner sowie die Waisen der unter den Nummern 1 und 2 genannten Personen,
wenn und solange ihnen laufende Besoldung oder Versorgungsbezüge gezahlt werden. Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend für Personen, denen Bezüge entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürBesG gewährt werden. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Nicht beihilfeberechtigt sind
- 1.
Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter sowie
- 2.
die in Satz 2 genannten Personen, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413) in der jeweils geltenden Fassung, nach § 27 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326) in der jeweils geltenden Fassung oder nach entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Bestimmungen zustehen.
(2) Berücksichtigungsfähigen Angehörigen der beihilfeberechtigten Personen wird auch Beihilfe gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind
- 1.
der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, wenn der Gesamtbetrag seiner Einkünfte nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5a des Einkommensteuergesetzes einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag seiner vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 18.000 Euro nicht übersteigt, und
- 2.
die Kinder, die im Familienzuschlag nach dem Thüringer Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind.
Die Angehörigen beihilfeberechtigter Waisen sind nicht berücksichtigungsfähig.
(3) Beihilfe wird grundsätzlich nur zu notwendigen, nachgewiesenen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen
- 1.
in Krankheitsfällen,
- 2.
in Pflegefällen,
- 3.
für die Behandlung von Behinderungen,
- 4.
für die Früherkennung von Krankheiten und für Schutzimpfungen,
- 5.
in Geburtsfällen, für künstliche Befruchtung, für Maßnahmen der Empfängnisregelung und -verhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch sowie
- 6.
bei Organspenden
gewährt. Die Aufwendungen für den Besuch schulischer oder vorschulischer Einrichtungen und für berufsfördernde Maßnahmen sind nicht beihilfefähig.
(4) Beihilfe kann als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz), als Pauschale oder im Wege der Beteiligung an den Kosten personenbezogener Leistungen von Leistungserbringern gewährt werden. Der Bemessungssatz beträgt grundsätzlich
- 1.
50 vom Hundert für den Beihilfeberechtigten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1,
- 2.
70 vom Hundert für den Beihilfeberechtigten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3,
- 3.
70 vom Hundert für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und
- 4.
80 vom Hundert für ein Kind sowie eine Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist.
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 70 vom Hundert; bei mehreren Beihilfeberechtigten wird der erhöhte Bemessungssatz von 70 vom Hundert nur dem Beihilfeberechtigten gewährt, der die entsprechenden Kinderanteile des Familienzuschlags erhält. Eine hiervon abweichende Zuordnung ist nur im Fall einer gemeinsamen anderweitigen Bestimmung durch die Beihilfeberechtigten möglich. Eine nach Satz 4 getroffene Bestimmung durch die Beihilfeberechtigten wird unwirksam, soweit bei einem Beihilfeberechtigten aufgrund eines Wechsels zu einem Dienstherrn, für den ein anderes Beamtengesetz Anwendung findet, das Beihilferecht eine feste Zuordnung des erhöhten Bemessungssatzes vorsieht. Für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 vom Hundert der Aufwendungen, die nach Abzug der zustehenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung von den beihilfefähigen Aufwendungen verbleiben. Dies gilt nicht für Aufwendungen, für die die gesetzliche Krankenversicherung keine Leistungen erbringt. Minderungen durch beihilferechtliche Eigenbehalte sind zu berücksichtigen. Die oberste Dienstbehörde, im Bereich des Landes das für das Beihilferecht zuständige Ministerium, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabs anzunehmen sind, die Bemessungssätze erhöhen und Beihilfe unter anderen als den in diesem Gesetz und in der auf der Grundlage des Absatzes 7 erlassenen Rechtsverordnung geregelten Voraussetzungen gewähren.
(4a) Bei Inanspruchnahme der folgenden Wahlleistungen im Krankenhaus sind nach Anwendung des persönlichen Bemessungssatzes folgende Eigenbeteiligungen pro Aufenthaltstag im Krankenhaus abzuziehen:
- 1.
wahlärztliche Leistungen:
25 Euro, - 2.
Wahlleistung Zweibettzimmer:
7,50 Euro.
(4b) Die festgesetzte Beihilfe ist um vier Euro je verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel oder Medizinprodukt, jedoch nicht um mehr als die tatsächlich gewährte Beihilfe zu mindern (Eigenbehalt). Die Minderung um den Eigenbehalt unterbleibt, soweit die Summe der Eigenbehalte für den Beihilfeberechtigten und seinen berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner die Belastungsgrenze nach Satz 3 überschreitet. Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert, für chronisch Kranke im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1 vom Hundert der Jahresbesoldungs- oder Jahresversorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ohne kinderbezogene Bestandteile des Familienzuschlags sowie der Jahresrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten.
(5) Beihilfe darf zusammen mit den von dritter Seite aus demselben Anlass gewährten Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Leistungen nicht übersteigen. Die Beihilfe hat die Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zu berücksichtigen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Beihilfeberechtigten, denen Leistungen nach § 103 zustehen.
(6) Auf Antrag der beihilfeberechtigten Person wird anstelle der Beihilfe zu den Aufwendungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 6, die nach Absatz 4 zu bemessen ist, eine pauschale Beihilfe gewährt, wenn die beihilfeberechtigte Person freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder mindestens in entsprechendem Umfang in einer privaten Krankenversicherung versichert ist und den Verzicht auf Beihilfe zu den Aufwendungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 erklärt. Die pauschale Beihilfe bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei privater Krankenversicherung höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif. Bei einer privaten Krankheitskostenvollversicherung ist der Nachweis zu erbringen, dass das Versicherungsunternehmen die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrags ist, nach den Voraussetzungen des § 257 Abs. 2a Satz 1 SGB V betreibt. Die pauschale Beihilfe wird monatlich zusammen mit den Bezügen gewährt. Bei der Bemessung der pauschalen Beihilfe werden die Beiträge für die Krankheitskostenvollversicherung für die nach Absatz 2 Satz 2 berücksichtigungsfähigen Angehörigen entsprechend Satz 2 berücksichtigt, soweit bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern die Einkünfte nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 im zweiten Kalenderjahr vor dem jeweils laufenden Kalenderjahr 18.000 Euro nicht übersteigen. Der Antrag auf die Gewährung der pauschalen Beihilfe und der Verzicht auf Beihilfe zu den Aufwendungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 sind unwiderruflich und bedürfen der Schriftform nach § 126 BGB. Bei einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ein Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung oder umgekehrt oder bei Änderung des Krankenversicherungsumfangs wird die pauschale Beihilfe höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt. Beiträge eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder ein Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses sind auf die pauschale Beihilfe nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 anzurechnen. Die oberste Dienstbehörde, im Bereich des Landes das für das Beihilferecht zuständige Ministerium, regelt durch Verwaltungsvorschrift das Verfahren zur Antragstellung, Festsetzung und Zahlung der pauschalen Beihilfe.
(7) Das für das Beihilferecht zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zu den beihilfeberechtigten Personen und den berücksichtigungsfähigen Angehörigen, zum Inhalt und Umfang der Beihilfen sowie zum Verfahren der Beihilfegewährung mit Ausnahme der pauschalen Beihilfe nach Absatz 6. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Bestimmungen getroffen werden
- 1.
hinsichtlich der beihilfeberechtigten Personen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen über,
- a)
das Verfahren der Berücksichtigung sowie zur Einkünfteermittlung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und
- b)
Konkurrenzregelungen für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Beihilfeberechtigungen sowie mehrerer Beihilfeberechtigten,
- 2.
hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfen über
- a)
Höchstgrenzen und Höchstbeträge,
- b)
den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen, Behandlungen sowie Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, deren diagnostischer oder therapeutischer Nutzen nicht nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nachgewiesen ist,
- c)
den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arznei-, Heil-und Hilfsmittel, die zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, Rauchentwöhnung, Abmagerung und Zügelung des Appetits, Regulierung des Körpergewichts oder Verbesserung des Haarwuchses bestimmt sind oder der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind,
- d)
den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen, die als Folge von medizinisch nicht notwendigen körperlichen Eingriffen entstehen,
- e)
die Beschränkung oder den Ausschluss der Beihilfefähigkeit zu Aufwendungen, die in Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbracht werden,
- f)
die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Körperersatzstücke, Krankenhausleistungen, häusliche Krankenpflege, Familien- und Haushaltshilfen, Fahrt- und Unterkunftskosten, Anschlussheil- und Suchtbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen auf bestimmte Personengruppen, Umstände oder Indikationen,
- g)
die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken,
- h)
Konkurrenzregelungen zum Zusammentreffen des Beihilfeanspruchs mit anderen Ansprüchen und
- i)
Ausnahmen von der Minderung der Beihilfe durch Eigenbehalte nach Abs. 4b Satz 1,
- 3.
hinsichtlich des Verfahrens der Beihilfegewährung über
- a)
die Antragstellung mittels technischer Verfahren und die elektronische Verarbeitung von Anträgen und Belegen,
- b)
Regelungen zur Direktabrechnung,
- c)
verfahrensrechtliche Regelungen zu den Belastungsgrenzen nach Absatz 4b Satz 3,
- d)
die Zahlung der Beihilfe nach dem Tod des Beihilfeberechtigten,
- e)
die Regelung einer Ausschlussfrist für die Beantragung von Beihilfe und
- f)
die Beteiligung von Gutachtern sowie sonstigen geeigneten Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit einzeln geltend gemachter Aufwendungen einschließlich der Übermittlung der erforderlichen Daten.
Die Bestimmungen nach Satz 2 können sich an die Bestimmungen des SGB V anlehnen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung der für das Beihilfe- und Beamtenrecht zuständigen Ausschüsse des Landtags.
(8) Die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände und Landkreise sowie sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Absatz 1 der Dienstleistungen geeigneter Unternehmen bedienen und hierzu die erforderlichen Daten nach Maßgabe des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.05.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung übermitteln. Die mit der Beihilfebearbeitung beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten.
(9) Für die ordnungsgemäße Festsetzung von Beihilfe können automationsgestützte Systeme eingesetzt werden (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Die Risikomanagementsysteme müssen mindestens die folgenden Anforderungen erfüllen:
- 1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch beauftragte Beschäftigte ausgewählt wird,
- 2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch beauftragte Beschäftigte,
- 3.
die Gewährleistung, dass beauftragte Beschäftigte auch eigenständig Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,
- 4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Rechtmäßigkeit der Beihilfefestsetzung gefährden könnte.