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§ 66 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Dritter Unterabschnitt – Arbeitszeit, Fernbleiben vom Dienst, Teilzeit und Urlaub

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 66 ThürBG – Erholungsurlaub (§ 44 BeamtStG)

Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Gewährung von Erholungsurlaub, insbesondere die Dauer des Erholungsurlaubs und dessen Abwicklung sowie Fragen der Abgeltung von nicht in Anspruch genommenem Erholungsurlaub, die Gewährung von Zusatzurlaub, die Voraussetzungen für die Urlaubsgewährung und das Verfahren. Lehrer an öffentlichen Schulen haben den Erholungsurlaub grundsätzlich während der Schulferien zu nehmen.