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§ 54 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Zweiter Unterabschnitt – Nebentätigkeiten und Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 54 ThürBG – Verfahren (§ 40 BeamtStG)

(1) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (§ 51 Abs. 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (§ 53 Abs. 1 Satz 2) und Entscheidungen über die Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Die Beamten haben dabei die für die Entscheidung der Dienstbehörde erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; die Beamten haben jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das dienstliche Interesse (§ 53 Abs. 1 Satz 2) ist aktenkundig zu machen.

(2) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, die nicht unter § 52 Nr. 2 fällt, haben die Beamten, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil im Wert von mindestens zehn Euro geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme ihrer Dienstbehörde unter Angabe der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; die Beamten haben jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Dienstbehörde kann aus begründetem Anlass verlangen, dass die Beamten über eine von ihnen ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, schriftlich Auskunft erteilen; die Auskunftspflicht kann auf die Entgelte und geldwerten Vorteile erstreckt werden. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu versagen, wenn die Beamten bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzen.