§ 52 ThürBG - Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (§ 40 BeamtStG)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
Nicht genehmigungspflichtig ist
- 1.
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
- 2.
eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit der Beamten,
- 3.
die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
- 4.
die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.