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§ 76 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Rechtliche Stellung der Beamten → Vierter Abschnitt – Arbeitszeit, Teilzeit und Beurlaubung

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 76 ThürBG – Widerruf und Änderung der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung bei langfristiger ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 119 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).

(1) Treten während des Bewilligungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung Umstände ein, die einen Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von § 49 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 15. Februar 2005 (GVBl. S. 32) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe des Absatzes 2 auch mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig. Der Widerruf darf nur mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum und nur in dem Umfang erfolgen, der der tatsächlichen Arbeitszeit entspricht.

(2) Die Bewilligung ist auf Antrag zu widerrufen bei

  1. 1.

    Beendigung des Beamtenverhältnisses,

  2. 2.

    Dienstherrnwechsel oder

  3. 3.

    Bewilligung von Urlaub nach § 74 Abs. 1 Nr. 2.

Auf Antrag des Beamten soll die Bewilligung widerrufen werden, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Bewilligung kann auf Antrag des Beamten oder aus dienstlichen Gründen widerrufen werden, wenn dem Beamten langfristiger Urlaub nach anderen als den in Satz 1 Nr. 3 genannten Bestimmungen bewilligt wurde.