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§ 14 ThürBPBahnG
Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Bau und Betrieb von Bergbahnen

Titel: Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBPBahnG
Gliederungs-Nr.: 93-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 ThürBPBahnG – Versicherungspflicht

(1) Das Bergbahnunternehmen ist verpflichtet, zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen, die durch den Betrieb der Bergbahn entstehen, einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsvertrag mit einem zum Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Versicherer abzuschließen und aufrecht zu erhalten oder einer Versicherungsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland anzugehören, welche die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen übernimmt (Versicherungspflicht). Die Bestimmungen der §§ 113 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung über die Pflichtversicherung finden Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen der §§ 158b bis 158o des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263) in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetzes vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 305) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden.

(2) Die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Vereinbarungen müssen die Verpflichtung des Versicherers enthalten, der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Bergbahnunternehmen seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt und dadurch das Weiterbestehen der Versicherung gefährdet wird oder wenn der Vertrag geändert oder beendigt wird.