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§ 3 ThürAzVO
Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Thüringer Arbeitszeitverordnung - ThürAzVO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Thüringer Arbeitszeitverordnung - ThürAzVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAzVO
Gliederungs-Nr.: 2030-24
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 ThürAzVO – Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird grundsätzlich auf fünf Arbeitstage in der Woche verteilt.

(2) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt die entsprechend dem Umfang der jeweils bewilligten Teilzeitbeschäftigung ermäßigte Arbeitszeit als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Sie ist in der Regel innerhalb einer Woche zu erbringen. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann die Arbeitszeit abweichend von Satz 2 aufgeteilt werden.

(3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vermindert sich für gesetzliche Feiertage sowie für sonstige ganz oder teilweise dienstfreie Tage im Sinne des § 7 Abs. 1, soweit diese auf einen Arbeitstag fallen, bei Beamten mit flexiblen Arbeitszeitmodellen unabhängig von der Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage jeweils um ein Fünftel. Abweichend von Satz 1 vermindert sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Beamte mit feststehender täglicher Arbeitszeit um die Arbeitszeit, die nach § 10 an diesen Tagen zu leisten wäre.

(4) Beamten im Schichtdienst, deren Schichtplan für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht, wird anstelle der Verminderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 3 ein pauschaler Freizeitausgleich von drei Dienstschichten im Abrechnungszeitraum gewährt. Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Abrechnungszeitraumes, wird für jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Anspruchs nach Satz 1 gewährt.