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§ 9 ThürArchivG
Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürArchivG
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 ThürArchivG – Aufsicht

(1) Oberste Archivbehörde des Landes ist die für das staatliche Archivwesen zuständige oberste Landesbehörde. Das Landesarchiv ist ihr dienst- und fachaufsichtlich unmittelbar unterstellt.

(2) Die für das staatliche Archivwesen zuständige oberste Landesbehörde regelt durch Rechtsverordnung die Benutzung des Landesarchivs einschließlich der für die Nutzung des Archivguts zu erhebenden Gebühren und Auslagen in einer Gebührenverordnung.

(3) Bei den kommunalen Archiven regelt sich die Aufsicht nach den allgemeinen Bestimmungen über die Kommunalaufsicht.