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§ 8 ThürArchivG
Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürArchivG
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 ThürArchivG – Organisation des staatlichen Archivwesens, Zuständigkeit und Aufgaben

(1) Das öffentliche Archiv des Landes ist das Landesarchiv. Es besteht aus den Abteilungen Staatsarchiv Altenburg, Staatsarchiv Gotha, Staatsarchiv Greiz, Staatsarchiv Meiningen, Staatsarchiv Rudolstadt und Hauptstaatsarchiv Weimar.

(2) Der Thüringer Landtag unterhält ein eigenes Archiv und regelt die Archivierung und Benutzung der bei ihm entstandenen archivwürdigen Unterlagen eigenständig nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(3) Das Landesarchiv ist zuständig für:

  1. 1.

    Archivgut von Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes,

  2. 2.

    Archivgut von nachgeordneten Stellen des Landes und von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihrer Vereinigungen,

  3. 3.

    Archivgut von nachgeordneten Stellen des Bundes sowie von Gemeinden, Landkreisen und kommunalen Verbänden, sofern es ihm angeboten und von ihm übernommen wird.

(4) Das Landesarchiv nimmt Aufgaben im Rahmen der Aus- und Fortbildung des archivarischen Fachpersonals wahr.

(5) Für die Archivierung elektronischer Unterlagen der nach § 3 Abs. 1 und 3 genannten öffentlichen Stellen unterhält das Landesarchiv ein Digitales Magazin.

(6) Das Landesarchiv wirkt bei der Festlegung von landesweit gültigen Übernahme- und Austauschformaten zur Archivierung elektronischer Daten mit. Die landesweit gültigen Übernahme- und Austauschformate werden in Form einer Rechts- und Verwaltungsvorschrift durch das für das zentrale E-Government und die Informationstechnik zuständige Ministerium unter Einbindung der für das staatliche Archivwesen zuständigen obersten Landesbehörde und im Benehmen mit dem Landesarchiv festgelegt.

(7) Bei der Planung, vor der Einführung und bei wesentlichen Änderungen von IT-Systemen, die zu nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 anzubietenden elektronischen Dokumenten führen, ist rechtzeitig das Benehmen mit dem Landesarchiv herzustellen, insbesondere um sicherzustellen, dass die in der Verwaltungsvorschrift nach Absatz 6 genannten Formate beachtet und Schnittstellen zum Digitalen Magazin des Landesarchivs berücksichtigt werden.

(8) Die Kosten für die Übertragung digitaler Daten und die Erstellung von Schnittstellen tragen die abgebenden Stellen.

(9) Die Landesregierung kann dem Landesarchiv andere als die in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften genannten Aufgaben übertragen, wenn sie in sachlichem Zusammenhang mit dem Archivwesen des Landes und der Erforschung der Landesgeschichte stehen.