§ 6 ThürArchivG
Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG)
Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG)
Landesrecht Thüringen
§ 6 ThürArchivG – Öffentliche Archive
Öffentliche Archive im Sinne dieses Gesetzes sind alle Archive, die für das Archivgut von öffentlichen Stellen des Landes, von sonstigen seiner Aufsicht unterstehenden öffentlichen Stellen sowie von Gemeinden und Landkreisen zuständig sind.