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§ 4 a ThürArchivG
Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürArchivG
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 a ThürArchivG – Archivgut der Hochschulen

(1) Die staatlichen Hochschulen des Landes können eigene öffentliche Archive unterhalten und zu diesem Zweck ihr Archivgut in eigener Verantwortung und Zuständigkeit archivieren. Die Aufgaben werden nach den in diesem Gesetz vorgegebenen Grundsätzen durch Satzung bestimmt. § 3 Abs. 2 findet keine Anwendung.

(2) Sofern die staatlichen Hochschulen kein eigenes öffentliches Archiv unterhalten, bieten sie ihre Unterlagen dem Landesarchiv zur Archivierung an.