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§ 4 ThürArchivG
Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürArchivG
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürArchivG – Kommunales Archivgut, Kommunale Archive

(1) Als kommunales Archivgut werden alle archivwürdigen Unterlagen bestimmt, die bei Gemeinden, Landkreisen, bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die deren Aufsicht unterstehen, sowie bei deren Funktions- und Rechtsvorgängern entstanden sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen regeln die Archivierung ihrer Unterlagen in eigener Verantwortung und Zuständigkeit. Die Gemeinden und Landkreise nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis wahr. Die Aufgaben der kommunalen Archive werden unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch Satzung bestimmt.

(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen tragen durch eine angemessene personelle und sachliche Ausstattung der kommunalen Archive dafür Sorge, dass sie archivfachlichen Anforderungen entsprechen und die Erhaltung des Archivguts und dessen öffentliche Nutzung gesichert sind.

(4) Sofern Gemeinden kein öffentliches Archiv unterhalten, bieten sie ihre Unterlagen anderen kommunalen Archiven oder dem zuständigen Kreisarchiv zur Archivierung an. Sind diese nicht zu einer Übernahme bereit, sind die Unterlagen vom Landesarchiv zu übernehmen. Das Eigentum an dem Archivgut bleibt unberührt. Die abgebende Körperschaft ist zum Kostenausgleich verpflichtet. Ein Rücknahmerecht wird durch die Übergabe nicht berührt.

(5) Unterlagen nach § 3 Abs. 2 werden kein kommunales Archivgut. Sie sind vom Landesarchiv zu übernehmen.