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§ 19 ThürArchivG
Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürArchivG
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 19 ThürArchivG – Auskunfts- und Berichtigungsrecht

(1) Einer betroffenen Person ist, ohne Rücksicht auf die in § 17 Abs. 1 festgelegten Schutzfristen, auf Antrag Auskunft über die im Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten zu erteilen, soweit diese erschlossen sind. Ein Auskunftsanspruch nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht. Die Entscheidung hierüber und über das dabei zu verwendende Format trifft das öffentliche Archiv. Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt insoweit nicht. Statt einer Auskunft kann das Archiv Einsicht in die Unterlagen gewähren. Für die Sätze 1 und 5 gilt § 17 Abs. 5 Satz 4 entsprechend.

(2) Das öffentliche Archiv ist verpflichtet, den zum Archivgut gehörigen Unterlagen eine Gegendarstellung der betroffenen Person auf deren Verlangen beizufügen, wenn diese durch eine in den Unterlagen enthaltene Tatsachenbehauptung betroffen ist und ein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung glaubhaft macht. Weitergehende Ansprüche der betroffenen Person aus Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 und aus Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/697, insbesondere auf Löschung von Daten, sowie aus Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 auf Einschränkung der Verarbeitung der Daten, bestehen nicht. Nach ihrem Tod steht das Gegendarstellungsrecht den Angehörigen gemäß § 17 Abs. 6 zu. Weitergehende Pflichten nach Bundesrecht bleiben unberührt.

(3) Die Gegendarstellung nach Absatz 2 bedarf der Schriftform und muss von der betroffenen Person oder ihren Angehörigen unterzeichnet sein. Sie muss sich auf Angaben über Tatsachen beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben.

(4) Ein durch besondere Rechtsvorschriften geregelter Anspruch auf nachträgliche Berichtigung von Unterlagen oder Löschung wegen unzulässiger Datenverarbeitung wird durch die Übernahme der Unterlagen in ein öffentliches Archiv nicht berührt. Ein Widerspruchsrecht nach Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegen die Archivierung rechtmäßig gespeicherter personenbezogener Daten besteht nicht.

(5) Das Gegendarstellungsrecht gemäß Absatz 2 gilt nicht für amtliche Niederschriften und Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie der Gerichte.

(6) Eine Mitteilungspflicht des öffentlichen Archivs nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber allen Empfängern, denen personenbezogene Daten offengelegt wurden, besteht nicht.