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§ 16 ThürArchivG
Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürArchivG
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 16 ThürArchivG – Benutzung von Archivgut

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht, Archivgut in öffentlichen Archiven auf Antrag zu nutzen, soweit nicht Schutzfristen, Einschränkungen in besonderen Fällen oder andere Rechtsvorschriften entgegenstehen. Vereinbarungen zugunsten nichtöffentlicher Eigentümer von Archivgut bleiben unberührt.

(2) Die Benutzung ist schriftlich zu beantragen. Die Benutzungsgenehmigung erteilt das verwahrende öffentliche Archiv.

(3) Der Nutzer ist verpflichtet, von einem Werk, das er unter wesentlicher Verwendung von Archivgut verfasst oder erstellt hat, nach Veröffentlichung des Werkes dem verwahrenden öffentlichen Archiv unaufgefordert einen Beleg in der veröffentlichten Form unentgeltlich abzuliefern. Ist dem Nutzer die unentgeltliche Ablieferung eines Belegexemplares insbesondere wegen der niedrigen Auflage oder der hohen Herstellungskosten nicht zumutbar, kann er dem verwahrenden öffentlichen Archiv entweder ein Exemplar des Werkes zur Herstellung einer Vervielfältigung für einen angemessenen Zeitraum überlassen oder eine Entschädigung bis zur Höhe des halben Ladenpreises verlangen. Wenn ein Ladenpreis nicht besteht, kann der Nutzer eine Entschädigung bis zur Höhe der halben Herstellungskosten des Belegexemplares verlangen. Eine elektronische Ablieferung ist ebenfalls möglich.

(4) Öffentliche Archive berücksichtigen bei der Ausgestaltung der Rechte von Nutzern und der Bereitstellung von öffentlichen Informationen über Archivgut die Belange von Menschen mit Behinderungen. Sie gestalten die Zugänglichkeit zu Gebäuden und Archivgut schrittweise barrierefrei entsprechend den geltenden Vorschriften.