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§ 15 ThürArchivG
Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürArchivG
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 ThürArchivG – Datenschutz, Sicherung und Erschließung

(1) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist das Archivgut einschließlich der seiner Erschließung dienenden Hilfsmittel vor unbefugter Nutzung zu sichern sowie der Schutz personenbezogener Daten oder solcher Unterlagen, die einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz unterliegen, sicherzustellen. Maßnahmen nach Satz 1 sind geeignet, wenn sie mindestens die Anforderungen der Artikel 32 und 89 der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllen.

(2) Die öffentlichen Archive haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die dauernde Aufbewahrung, Erhaltung und Benutzbarkeit des Archivguts sowie seinen Schutz vor Beschädigung oder Vernichtung zu gewährleisten.

(3) Die öffentlichen Archive sind verpflichtet, die von ihnen archivierten Unterlagen als öffentliches Archivgut nach archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen und durch Findmittel zu erschließen.

(4) Zur besseren Erschließung darf das Archivgut elektronisch erfasst und gespeichert werden; die Auswertung der gespeicherten Informationen ist nur zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Zwecke zulässig.

(5) Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das öffentliche Archiv ist innerhalb der in § 17 genannten Schutzfristen nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.

(6) Der Zugang zu unzulässig erhobenen Daten wird ausschließlich gewährt, wenn die Benutzung der Rehabilitierung Betroffener, der Wiedergutmachung oder dem Zweck gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 dient.

(7) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes unberührt.

(8) Die öffentlichen Archive sind berechtigt, Archivgut sowie die dazugehörigen Findmittel unter Wahrung schutzwürdiger Belange betroffener Personen und Dritter zu veröffentlichen. Sofern das Archivgut den Schutzfristenregelungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 3 und 6 oder den Beschränkungen nach § 18 unterliegt, sind diese bei der Veröffentlichung entsprechend zu berücksichtigen.