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§ 13 ThürArchivG
Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürArchivG
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 ThürArchivG – Normierte Bewertungsverfahren

Bei der Bewertung von Unterlagen kann durch Vereinbarung zwischen dem zuständigen öffentlichen Archiv und der anbietenden öffentlichen Stelle oder der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde ein normiertes Bewertungsverfahren durchgeführt werden. Dabei kann von gleichförmigen oder wiederkehrenden Unterlagen, die in großer Zahl anfallen, eine exemplarische Auswahl getroffen werden.