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§ 34 ThürAIKG
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Architektenkammer Thüringen und Ingenieurkammer Thüringen → Vierter Abschnitt – Berufspflichten, Rügerecht und Ehrenverfahren

Titel: Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAIKG
Gliederungs-Nr.: 71-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 ThürAIKG – Rügerecht des Vorstandes, Ahndung einer Pflichtverletzung

(1) Der Vorstand der Kammer kann die Verletzung von Berufspflichten rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens nicht erforderlich erscheint. § 35 Abs. 2, 4 Satz 3 und Abs. 6 Satz 5 gilt entsprechend.

(2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn ein Ehrenverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet ist. § 35 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist die betroffene Person zu hören.

(4) Der Bescheid, durch den das Verhalten der betroffenen Person gerügt wird, ist zu begründen. Er ist ihr mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheids ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(5) Gegen den Bescheid kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zustellung bei dem Vorstand der Kammer Einspruch erheben. Der Vorstand der Kammer entscheidet über den Einspruch; Absatz 4 gilt entsprechend. Wird der Einspruch zurückgewiesen, kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zustellung bei dem Ehrenausschuss beantragen, dass ein Ehrenverfahren eingeleitet wird.

(6) Der Einleitung eines Ehrenverfahrens steht es nicht entgegen, dass der Vorstand der betroffenen Person wegen desselben Verhaltens bereits eine Rüge erteilt hat. Die Rüge wird mit der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung des Ehrenausschusses zur Sache unwirksam, die wegen desselben Verhaltens der betroffenen Person ergeht.