Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 ThürAIKG
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Architektenkammer Thüringen und Ingenieurkammer Thüringen → Zweiter Abschnitt – Kammerorgane, Ausschüsse

Titel: Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAIKG
Gliederungs-Nr.: 71-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 ThürAIKG – Organe und Ausschüsse

(1) Organe der Kammer sind die Vertreterversammlung und der Vorstand.

(2) Ausschüsse der Kammer sind der Eintragungsausschuss, der Schlichtungsausschuss und der Ehrenausschuss.

(3) Den Organen und Ausschüssen der Kammer dürfen nur Kammermitglieder angehören. Die Beschränkung auf den Kreis der Kammermitglieder gilt für Ausschüsse nicht, soweit dieses Gesetz oder die Hauptsatzung die Befähigung zum Richteramt oder einen Abschluss als Diplomjurist vorsehen. Angehörige der Rechtsaufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Kammer befasst sind, und Bedienstete der Kammer dürfen nicht Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Kammer sein. Vorstandsmitglieder dürfen nicht Mitglieder des Eintragungs-, Ehren- oder Schlichtungsausschusses sein.

(4) Die Tätigkeit von Kammermitgliedern in Organen und Ausschüssen ist ehrenamtlich. Die in die Organe und Ausschüsse der Kammer gewählten Kammermitglieder sind zur Annahme und Ausübung des Amtes verpflichtet. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtszeit hinaus bis zum Amtsantritt des Nachfolgers fort. Die in die Organe und Ausschüsse der Kammer gewählten Kammermitglieder können die Annahme des Amtes nur ablehnen oder ihr Amt vor Ablauf ihrer Amtszeit niederlegen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Auf Antrag des gewählten Kammermitglieds entscheidet der Vorstand, ob ein wichtiger Grund für eine Ablehnung oder Niederlegung gegeben ist.

(5) Scheidet ein in ein Organ oder in einen Ausschuss der Kammer gewähltes Kammermitglied während seiner Amtszeit aus der Kammer aus, so erlischt mit dem Ausscheiden auch seine Mitgliedschaft in dem Organ oder in dem Ausschuss. Die Mitgliedschaft in dem Organ oder in dem Ausschuss erlischt auch im Fall einer Vorstandsentscheidung nach Absatz 4 Satz 5, dass die Niederlegung aus wichtigem Grund erfolgt ist.

(6) Ehrenamtlich tätige Kammermitglieder haben Anspruch auf angemessene Entschädigung für Auslagen und Zeitaufwand. Die Tätigkeit der Vorsitzenden der Ausschüsse nach Absatz 2 ist zu vergüten. Die Höhe der Entschädigung und der Vergütung regelt die Kammer durch Satzung.